Samstag, 9. Juli 2011
Haftung des Hoteliers für Internetverstöße seiner Gäste
Zur Haftung des Hoteliers für Internetverstöße seiner Gäste
1. Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene
Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
hingewiesen hat.
2. Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der
Anschluss für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem
Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber
nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
LG Frankfurt a. M., 18. 8 2010 - 2-6 S 19/09
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